Der Berliner Senat hat die 11. Änderung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Die Änderungen treten am Samstag, den 27. November 2021 in Kraft und gelten vorerst bis zum 19. Dezember 2021.
Das Ziel der Verordnung soll weiterhin den beiden Grundgedanken der Pandemiebekämpfung gerecht werden, nämlich dem Schutz des Lebens einerseits und der Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems andererseits.
Die Änderungen betrifft die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, für die ab morgen eine erweiterte 2G-Regelung gilt, sowohl für den Trainings- als auch den Wettkampfbetrieb. Die Sportausübung (nicht die reine Nutzung eines Umkleidegebäudes) in gedeckten Sportanlagen ist damit nur noch mit einem negativen Testnachweis zusätzlich zum bestehenden Impf- oder Genesenenstatus zulässig. Ausreichend ist ein POC-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Weiterhin benötigen die ihm Rahmen des regelmäßigen Schulbesuchs getesteten unter 18-Jährigen keine zusätzlichen Tests. Die Vorlage des Schülerausweises ist als Nachweis ausreichend. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und die dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, müssen jedoch einen gültigen negativen PCR-Testnachweis führen.
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